4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind mit der von ihr geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, insgesamt Fr. 868.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)