Zudem umfasst die durch die Dienstbarkeit erlaubte Nutzung nicht nur das Parkieren auf der mittels gelber Farbe im Dienstbarkeitsvertrag bezeichneten Fläche, sondern auch das mit einem Parkieren verbundene Befahren und Anhalten auf dem ganzen gelb markierten Teil der belasteten Parzelle Q durch die Eigentümer der berechtigten Parzelle Y und von diesen legitimierten Dritten. Wer berechtigt ist dort zu parkieren, muss diese Fläche auch befahren können und ein kurzes Anhalten ist unabhängig vom genauen Standort weniger belastend als ein längeres Parkieren und damit innerhalb der Dienstbarkeit zulässig.