Berechtigt sind ferner nicht nur die Eigentümer der berechtigten Liegenschaft Parzelle Y, sondern auch die von deren Eigentümern legitimierten und für berechtigt erklärten Dritten (Besucher, Anlieferer), hindert doch nichts die Eigentümer des berechtigten Grundstücks, die Ausübung ihrer Rechte Drittpersonen zu überlassen (ETIENNE PETITPIERRE in: THOMAS GEI- SER/STEPHAN W OLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 730 ZGB).