Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin umfasst das Autoabstellplatzrecht nicht nur das nachträglich gelb markierte Parkfeld. Diese Markierung auf ein genaues Feld ist als Konkretisierung und Einschränkung des Dienstbarkeitsvertrags für die Strafbarkeitsbestimmung nicht relevant. Dieses mittels einer Markierung genauer bezeichnete einzelne Parkfeld vermag gegenseitige Konflikte zu reduzieren, indem z. B. längere Parkierungen im gegenseitigen Einvernehmen sinnvollerweise auf diesem Feld stattfinden.