3.2.3. Gemäss der inhaltlichen Umschreibung der "Autoabstellplatzdienstbarkeit" im Vertrag vom 30. Mai 1975 (Art. 738 Abs. 1 und 2 ZGB) haben die Eigentümer der Parzelle Y das Recht, auf Parzelle Q unmittelbar östlich der Strassenparzelle [Parzellennummer] einen Abstellplatz für einen Personenwagen anzulegen und einzurichten und zwar auf der Nordwestseite der belasteten Parzelle Q innerhalb der dem Vertrag vom 30. Mai 1975 beigefügten gelb markierten Fläche (Beschwerdebeilage 3, Nordwestseite der -6- Parzelle Q, innerhalb der gelben Markierung gemäss Situationsplan, vgl. Vertrag Seite 12 und Situationsplan).