Die (ehemalige) Liegenschaft Z ging in der Parzelle Q auf. Die damaligen Eigentümer der Parzelle Q (E. und F.) sowie ihre Rechtsnachfolger räumten dem damaligen Eigentümer der berechtigten Parzelle Y (D.) sowie dessen Rechtsnachfolgern das Recht ein, auf der belasteten Parzelle Q einen Abstellplatz für einen Personenwagen anzulegen und beizubehalten. Die Dienstbarkeit wurde als Autoabstellplatz und Recht auf einen Briefkasten zu Lasten von Parzelle Q im Grundbuch eingetragen (Vertrag vom 30. Mai 1975 Seiten 12 f.).