Eine nähere Umschreibung des Umfanges dieser Dienstbarkeiten findet sich in der öffentlichen Urkunde betreffend Eigentumsübertragung und Begründung eines Baurechts für eine Autogarage als selbständiges und dauerndes Recht zwischen D. sowie E. und F. vom 30. Mai 1975 (nachfolgend Vertrag vom 30. Mai 1975, Beschwerdebeilage 3). Im Rahmen dieses Vertrages fand eine Grundstücksvereinigung zwischen der (ehemaligen) Liegenschaft Z [Parzellennummer] und einem Grundstücksteil der Parzelle Y statt (vgl. Vertrag vom 30. Mai 1975 Seite 4). Die (ehemalige) Liegenschaft Z ging in der Parzelle Q auf.