"Unberechtigten wird hiermit richterlich verboten, das Grundstück Q zu betreten, zu befahren, darauf zu parkieren oder Material zu lagern. Berechtigt sind nur die Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeiten. Widerhandlungen werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.00 bestraft (Art. 258 Abs. 1 ZPO) Das Verbot ist bis zum 31.12.2033 befristet." Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die vorliegend zur Anzeige gebrachte Handlung zu Recht als durch die Dienstbarkeit berechtigte Handlung einstufte, was jegliche Bestrafung ausschliesst.