Ein Parkieren unmittelbar neben dem markierten Parkfeld überschreite aber die Schwelle zum strafbaren Verhalten. Sollte das Gericht trotz dieser Umstände zur Ansicht gelangen, dass ein Parkieren ausserhalb des markierten Parkfeldes zulässig sei, habe der Beschuldigte sein Auto zu lange parkiert. Ein kurzzeitiges Anhalten und Ausladen sprenge die Ausübung eines Wegrechts nicht. Der Beschuldigte habe aber sein Auto verlassen, das Kind von C. zur Haustüre begleitet und sich mit dieser noch kurz unterhalten, was das Fahrwegrecht überstrapaziere. Von einem kurzzeitigen Anhalten könne nicht mehr die Rede sein.