2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Grundbuch nicht explizit definiert sei, wo auf der Parzelle Q sich der Abstellplatz befinden müsse. Eine implizite Beschränkung auf das gelb markierte Parkfeld ergebe sich aufgrund der rechts und links bestehenden Fahrwegrechte. Es werde im Hinblick auf den Entscheid [Verfahrensnummer] der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau toleriert, wenn die Dienstbarkeitsberechtigten leicht verschoben parkieren würden. Ein Parkieren unmittelbar neben dem markierten Parkfeld überschreite aber die Schwelle zum strafbaren Verhalten.