2. 2.1. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau soll der Beschuldigte gestützt auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zu Lasten von Parzelle Q berechtigt gewesen sein, seinen Personenwagen [Kennzeichen] am 16. Dezember 2020 direkt neben dem gelb markierten Parkfeld auf Parzelle Q zu parkieren. Er habe das Kind der Eigentümer der Liegenschaft Y / [Parzellennummer] (nachfolgend Parzelle Y) nach dem Fussballtraining nach Hause gebracht.