1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziffer 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese unter anderem ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a). Bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO handelt es sich, da eine Busse angedroht ist, um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb der Verfahrensleiter allein zuständig ist. -4-