Die Beschwerdeführerin hat am 22. Dezember 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich dadurch als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit nimmt sie am vorliegenden Verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Da sie als Dienstbarkeitsbelastete durch eine allfällige missbräuchliche Nutzung der Dienstbarkeit in ihren Eigentumsrechten verletzt wäre, ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.