3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.