3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Des Weiteren beantragte sie, dass der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum] mit der Nummer [Verfahrensnummer] beizuziehen sei. -3- 3.2. Die vom Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. November 2021 verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 geleistet.