3. 3.1. Gegen die der Beschwerdeführerin am 12. November 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau erhob diese am 22. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (ST.2021.52) vom 3. November 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. fortzusetzen und einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO zu erheben.