2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 3. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken gemäss Art. 258 ZPO. Kosten wurden keine verlegt. Es wurden weder Parteientschädigungen gesprochen noch Zivilklagen behandelt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr der Zivilweg offenstehe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 9. November 2021.