{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-64_2022-06-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5295", "Checksum": "0f8269036bc7462077fb7339604de043"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 09.06.2022 SBE.2021.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:24", "Checksum": "d857e1bc4704625b77ab93447c33556c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 09.06.2022 SBE.2021.64\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.64 / pg\n(STA.2021.52)\nArt. 181\n\nEntscheid vom 9. Juni 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin P. Gloor\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nBeschuldigter B._____, […]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 3. November 2021\n\nin der Strafsache gegen B._____ betr. Widerhandlung gegen das Verbot\nder Besitzesstörung bei Grundstücken\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nA. (Beschwerdeführerin) stellte am 22. Dezember 2020 Strafantrag gegen\nB. (Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot\nbzw. Besitzesstörung bei Grundstücken. Der Beschuldigte soll am 16. Dezember 2020 seinen Personenwagen [Kennzeichen] (zu lange) neben dem\ngelb markierten Parkfeld auf dem der Beschwerdeführerin gehörenden\nGrundstück Liegenschaft Q. / [Parzellennummer] (nachfolgend Parzelle Q)\nparkiert haben.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 3. November 2021 eine\nNichtanhandnahmeverfügung betreffend Widerhandlung gegen das Verbot\nder Besitzesstörung bei Grundstücken gemäss Art. 258 ZPO. Kosten wurden keine verlegt. Es wurden weder Parteientschädigungen gesprochen\nnoch Zivilklagen behandelt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr der Zivilweg offenstehe.\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 9. November 2021.\n\n3.\n3.1.\nGegen die der Beschwerdeführerin am 12. November 2021 zugestellte\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau erhob diese am 22. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Nichtanhandnahmeverfügung (ST.2021.52) vom 3. November 2021\nsei aufzuheben.\n\n2.\nDie Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den\nBeschuldigten B. fortzusetzen und einen Strafbefehl zu erlassen oder\nAnklage gemäss Art. 324 ff. StPO zu erheben.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nDes Weiteren beantragte sie, dass der Entscheid der Beschwerdekammer\nin Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum] mit der\nNummer [Verfahrensnummer] beizuziehen sei.\n-3-\n\n3.2.\nDie vom Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. November 2021\nverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 geleistet.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde.\n\n3.4.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\nder Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe gemäss\nArt. 394 StPO liegen nicht vor.\n\nDie Beschwerdeführerin hat am 22. Dezember 2020 Strafantrag gegen den\nBeschuldigten gestellt und sich dadurch als Privatklägerin konstituiert\n(Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit nimmt sie am\nvorliegenden Verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Da sie\nals Dienstbarkeitsbelastete durch eine allfällige missbräuchliche Nutzung\nder Dienstbarkeit in ihren Eigentumsrechten verletzt wäre, ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist\neinzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziffer 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese unter anderem ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a). Bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO handelt es sich, da eine\nBusse angedroht ist, um eine Übertretung (Art. 103 StGB), weshalb der\nVerfahrensleiter allein zuständig ist.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nNach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau soll der Beschuldigte\ngestützt auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zu Lasten von\nParzelle Q berechtigt gewesen sein, seinen Personenwagen [Kennzeichen] am 16. Dezember 2020 direkt neben dem gelb markierten Parkfeld\nauf Parzelle Q zu parkieren. Er habe das Kind der Eigentümer der Liegenschaft Y / [Parzellennummer] (nachfolgend Parzelle Y) nach dem Fussballtraining nach Hause gebracht.\n\n"}