Demnach hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft -6- Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 zufolge verspäteter Einreichung ungültig ist. 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO folgerichtig festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.