Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2021 polizeilich zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 11 f.). Die Einsprachefrist begann somit am 21. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. September 2021 (VA act. 13) wurde erst am 1. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben (VA act. 14) und damit verspätet erhoben. Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.