3.2. Die Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren nicht (Art. 89 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO).