12 OBG) bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren ist das Prinzip der Kostenfreiheit jedoch dann anzuwenden, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; STEFAN MAE- DER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 103 SVG). Daraus folgt, dass ein Strafbefehl nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist, wenn statt des Ordnungsbussenverfahrens ohne sachlichen Grund das -5-