2.3. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse allerdings auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden, mithin durch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder durch ein Gericht. Entsprechend richtet sich die Kostenauflage in diesem Fall nach der StPO. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit (Art. 12 OBG) bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren.