Das Ordnungsbussenverfahren ist indessen nur anwendbar, wenn der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat (Art. 3 Abs. 1 OBG) oder es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wurde, welche die Anforderungen des Messgesetzes erfüllt (Art. 3 Abs. 2 OBG), und kein Ausnahmefall gemäss Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 OBG vorliegt.