2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde, er habe nie eine Busse erhalten, sondern direkt den Strafbefehl inkl. Verfahrenskosten. Damit macht er sinngemäss die Ungültigkeit des Strafbefehls geltend. 2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG wird mit Ordnungsbusse in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine im Strassenverkehrsgesetz (SVG) aufgeführte Übertretung begeht, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1 der gestützt auf Art. 15 OBG erlassenen OBV aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG).