Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. November 2021 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu -4- Unrecht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts) bestraft worden, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde.