1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, mit welcher diese die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.