3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 15. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die -3- Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sei anzuweisen, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchzuführen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: