{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-63_2022-01-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4429", "Checksum": "f6949d798103ac06bc5729622ef2953e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2022 SBE.2021.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:30", "Checksum": "8dbf00f40ed5c858caa502ec2a5571aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2022 SBE.2021.63\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.63 / CH / va\n(ST.2021.170; STA.2021.2879)\nArt. 1\n\nEntscheid vom 4. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom\ngegenstand 9. November 2021 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021\n\nim Strafverfahren gegen A._____ betreffend SVG-Widerhandlung\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl vom\n30. Juni 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 4a\nAbs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überschreiten der allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeit innerorts), begangen am 9. Januar 2021, 19.05\nUhr, mit dem Lieferwagen ZH aaa auf der Seetalstrasse in Hallwil, Fahrtrichtung Boniswil, zu einer Busse von Fr. 120.00.\n\nGegen diesen ihm am 20. September 2021 zugestellten Strafbefehl erhob\nA. mit Eingabe vom 28. September 2021 (Postaufgabe am 1. Oktober\n2021) Einsprache.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Akten am 5. Oktober\n2021 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens, mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei.\n\n2.2.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied mit Verfügung vom\n9. November 2021:\n\n\" 1.\nAuf die Einsprache des Beschuldigten vom 1. Oktober 2021 (Postaufgabe)\nwird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2021.2879 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n3.\nDie Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg,\nbestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und den Auslagen\nvon CHF 18.00, insgesamt CHF 318.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4.\nDer Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 11. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A.\nmit Eingabe vom 15. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die\n-3-\n\nPräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sei anzuweisen, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchzuführen.\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort\nvom 2. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der\nerstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen\nsind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Präsidentin des\nBezirksgerichts Lenzburg, mit welcher diese die Gültigkeit der Einsprache\ngegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist\ndie Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n1.3.\nDer Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene\nVerfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die\nvorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der\nVorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw.\neine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands\nim Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON,\nDie Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,\nRz. 390, 543).\n\nGegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg\nvom 9. November 2021 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau vom 30. Juni 2021. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu\n-4-\n\nUnrecht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 4a\nAbs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überschreiten der allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeit innerorts) bestraft worden, ist auf die Beschwerde\nsomit nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht\nentschieden wurde.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde, er habe nie eine\nBusse erhalten, sondern direkt den Strafbefehl inkl. Verfahrenskosten. Damit macht er sinngemäss die Ungültigkeit des Strafbefehls geltend.\n\n2.2.\nGemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG wird mit Ordnungsbusse in einem\nvereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine im\nStrassenverkehrsgesetz (SVG) aufgeführte Übertretung begeht, wenn der\nbetreffende Übertretungstatbestand in der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1\nder gestützt auf Art. 15 OBG erlassenen OBV aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2\nOBG).\n\n"}