Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.63 / CH / va (ST.2021.170; STA.2021.2879) Art. 1 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 9. November 2021 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 im Strafverfahren gegen A._____ betreffend SVG-Widerhandlung -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl vom 30. Juni 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts), begangen am 9. Januar 2021, 19.05 Uhr, mit dem Lieferwagen ZH aaa auf der Seetalstrasse in Hallwil, Fahrt- richtung Boniswil, zu einer Busse von Fr. 120.00. Gegen diesen ihm am 20. September 2021 zugestellten Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 28. September 2021 (Postaufgabe am 1. Oktober 2021) Einsprache. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Akten am 5. Oktober 2021 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfah- rens, mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erho- ben worden sei. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied mit Verfügung vom 9. November 2021: " 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 1. Oktober 2021 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2021.2879 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und den Auslagen von CHF 18.00, insgesamt CHF 318.00, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. November 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 15. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die -3- Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sei anzuweisen, das erstinstanz- liche Hauptverfahren durchzuführen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, mit welcher diese die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl verneinte, mithin gegen einen Endentscheid. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretun- gen zum Gegenstand hat. 1.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. November 2021 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Be- schwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu -4- Unrecht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts) bestraft worden, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde, er habe nie eine Busse erhalten, sondern direkt den Strafbefehl inkl. Verfahrenskosten. Da- mit macht er sinngemäss die Ungültigkeit des Strafbefehls geltend. 2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG wird mit Ordnungsbusse in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine im Strassenverkehrsgesetz (SVG) aufgeführte Übertretung begeht, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in der Bussenliste 1 gemäss Anhang 1 der gestützt auf Art. 15 OBG erlassenen OBV aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist indessen nur anwendbar, wenn der Ver- treter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat (Art. 3 Abs. 1 OBG) oder es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wurde, welche die Anfor- derungen des Messgesetzes erfüllt (Art. 3 Abs. 2 OBG), und kein Ausnah- mefall gemäss Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 OBG vorliegt. 2.3. Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungs- bussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschlies- send geregelt. Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse allerdings auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden, mithin durch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder durch ein Gericht. Entsprechend richtet sich die Kostenauflage in diesem Fall nach der StPO. Das bundesrechtliche Prinzip der Kostenfreiheit (Art. 12 OBG) bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Im ordentlichen Verfahren ist das Prin- zip der Kostenfreiheit jedoch dann anzuwenden, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255; STEFAN MAE- DER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 21 zu Art. 103 SVG). Daraus folgt, dass ein Strafbefehl nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist, wenn statt des Ordnungsbussenverfahrens ohne sachlichen Grund das -5- ordentliche Verfahren eingeleitet worden ist. Will der Beschuldigte in einem solchen Fall erreichen, dass gegen ihn eine Ordnungsbusse ausgefällt und/oder auf eine Kostenauflage nach den Regeln der StPO verzichtet wird, hat er folglich gegen den Strafbefehl Einsprache gemäss Art. 354 StPO zu erheben. 3. 3.1. Gegen den Strafbefehl kann insbesondere die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache ent- scheidet nach Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Ist die Einsprache ungültig, z.B. weil sie verspätet eingereicht wurde, tritt das erst- instanzliche Gericht auf sie nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl, d.h. dieser wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil (CHRIS- TIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 356 StPO). 3.2. Die Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantona- len Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Gerichtsferien gibt es im Strafverfahren nicht (Art. 89 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spä- testens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der An- staltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2021 polizeilich zuge- stellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 11 f.). Die Einsprachefrist begann so- mit am 21. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. September 2021 (VA act. 13) wurde erst am 1. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben (VA act. 14) und damit verspätet erhoben. Wiederherstellungs- gründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft -6- Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 zufolge verspäteter Einreichung ungül- tig ist. 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 nicht eingetreten und hat ge- stützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO folgerichtig festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -7- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber