1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten C. wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird (in Kopie) zuständigkeitshalber zur Beurteilung des Antrags Ziffer 3 an die Aufsichtskommission weitergeleitet. - 11 - 4. Soweit mit der Beschwerde mehr oder etwas Anderes verlangt wird, wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.