6. Im Ergebnis ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen, indem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch keinen anderen entschädigungspflichtigen Aufwand konkret geltend gemacht. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen. Der Vizepräsident entscheidet: