Gerichte vorgegebenen Regelungen umgesetzt. Daraus lässt sich bei objektiver Betrachtung kein Anschein ableiten, dass der Gerichtspräsident die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen einer Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (infolge Nichttragens der Schutzmaske in einem Einkaufszentrum) nicht mehr unvoreingenommen beurteilen könnte; beim Ausschluss des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung hat sich der Gerichtspräsident nicht auf diese Verordnung gestützt (vgl. Vernehmlassung). Es ist kein Ausstandsgrund ersichtlich und das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.