5.3. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident hat sich, da er das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat, in materieller Hinsicht noch gar nicht zum Strafvorwurf geäussert. Indem er gegenüber dem Beschwerdeführer auf der Maskenpflicht beharrt und ihn ohne Maske nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat, hat er bloss die von der Justizleitung für alle Aargauer Gerichte vorgegebenen Regelungen umgesetzt.