Der Umstand, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, welches auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben wird, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken, soweit er sich nicht in einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft.