Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, welches auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben wird, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken, soweit er sich nicht in einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt.