5. 5.1. Als Ausstandsgrund in Bezug auf den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten fällt einzig die Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.