Mit seiner Einsprache vom 17. Mai 2021 (act. 14) hat er in erster Linie rechtliche Einwendungen gegen den Strafbefehl vorgebracht: Die Corona-Massnahmen des Bundesrates seien nicht notwendig und unverhältnismässig, es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Bestrafung und es liege eine Ausnahme gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (damalige Version) vor. Neben den protokollierten Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden hat sich der Beschwerdeführer zu seiner Rechtsauffassung auch ausführlich schriftlich gegenüber dem betroffenen Einkaufszentrum geäussert; die entsprechenden Schreiben sind aktenkundig (act. 5 ff. und act. 9 f.)