4.7. Jedoch durfte die Vorinstanz wie ausgeführt nicht auf einen Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers schliessen, sondern hätte darüber materiell entscheiden müssen (vgl. oben E. 3.2.). Dementsprechend ist die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückweisen. Der Beschwerdeführer ist am Freitag, 30. Juli 2021, bereits von der Staatsanwaltschaft Baden zum Tatvorwurf mündlich befragt worden und hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt (act. 20 ff.). Mit seiner Einsprache vom 17. Mai 2021 (act. 14) hat er in erster Linie rechtliche Einwendungen gegen den Strafbefehl vorgebracht: