Hauptverhandlung verwehrt hat. 4.6. Als Konsequenz des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung wäre diese nach Art. 63 Abs. 4 StPO grundsätzlich fortzusetzen gewesen. Die Staatsanwaltschaft Baden war (zulässigerweise) nicht anwesend (vgl. Beschwerdeantwort und Art. 337 Abs. 1, 3 und 4 StPO). Weitere Parteien waren nicht am Verfahren beteiligt und ausser der Befragung des Beschwerdeführers waren keine weiteren Beweisabnahmen vorgesehen (vgl. Verfügung vom 16. August 2021, Ziff. 2 und Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021).