4.5. Indem der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer ohne Maske nicht zur Hauptverhandlung zuliess, hat er die Gesundheit und damit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StPO auch die Sicherheit der anderen anwesenden Personen geschützt. Wenn es der Verfahrensleitung nach Art. 63 Abs. 2 StPO zusteht, Personen nach einer Verwarnung nötigenfalls aus dem Verhandlungsraum zu weisen, muss es ihr auch möglich sein, Personen, welche die Gesundheit der anderen anwesenden Personen willkürlich gefährden, nach einer vorgängigen Verwarnung den Zutritt zum Verhandlungsraum gar nicht erst zu gewähren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Maske die Teilnahme an der