4.4. Der Beschwerdeführer berief sich gegenüber dem Gerichtspräsidenten für seine Behauptung, dass er keine Maske tragen müsse, auf "besondere Gründe", ohne diese ihm gegenüber oder mit der Beschwerde zu spezifizieren, ausser dass es sich ausdrücklich nicht um medizinische Gründe -8- handelte. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.