Dieser Zweck wurde dem Beschwerdeführer vor Ort vom Gerichtspräsidenten erläutert (vgl. Vernehmlassung). Da das Ansteckungsrisiko, welches von Personen ausgeht, die sich an der Verhandlung mündlich äussern, grundsätzlich nicht kleiner ist als jenes, welches von den anderen Personen ausgeht, beschränkt sich die Ausnahme auf den Zeitraum, in welcher die entsprechenden Personen in der Verhandlung das Wort haben und entbindet sie in der restlichen Zeit (insbesondere auch während der Wartezeit im Eingangsbereich) nicht von der Maskenpflicht.