Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde sinngemäss (mit Verweis auf Programmiersprache) darauf hin, er habe diese Regelung so verstanden, dass Verfahrensbeteiligte, welche sich (zu irgendeinem Zeitpunkt) in der Verhandlung mündlich äusserten, von der Maskenpflicht generell ausgenommen seien. Eine rein am Wortlaut dieser Regelung orientierte Auslegung lässt diesen Schluss zu, jedoch besteht der Zweck der Ausnahme darin, dass eine Person, die spricht, aufgrund ihrer Mimik ohne Maske grundsätzlich besser verstanden wird. Dieser Zweck wurde dem Beschwerdeführer vor Ort vom Gerichtspräsidenten erläutert (vgl. Vernehmlassung).