Diese Regelung schützt die Gesundheit der anwesenden Personen (seien es Gerichtsmitglieder, Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer), da Masken das Risiko einer Corona-Ansteckung vermindern. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde sinngemäss (mit Verweis auf Programmiersprache) darauf hin, er habe diese Regelung so verstanden, dass Verfahrensbeteiligte, welche sich (zu irgendeinem Zeitpunkt) in der Verhandlung mündlich äusserten, von der Maskenpflicht generell ausgenommen seien.