formiert und ihm mitgeteilt, dass er ansonsten nicht zur Verhandlung zugelassen werden könne. Dies entspricht einer Verwarnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO, nachdem der Beschwerdeführer schon mit der Vorladung mit einem Merkblatt über die Maskenpflicht (vgl. Beilage zur Vernehmlassung) informiert worden war.