4.2. Indem der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, eine Maske zu tragen, nicht zur Hauptverhandlung zuliess, hat er eine sitzungspolizeiliche Massnahme nach Art. 63 StPO getroffen, für die er als Verfahrensleiter zuständig war, wobei er diese Massnahme unmittelbar vor der Hauptverhandlung und im Gerichtsgebäude (in unmittelbarer Nähe des Gerichtssaals) traf. Er hat den Beschwerdeführer vorher persönlich über seine Pflicht zum Tragen einer Maske in- -7-