63 Abs. 4 StPO). Räumlich und zeitlich fallen unter diese Bestimmung nicht nur Vorfälle während der Verhandlung im Saal, sondern auch solche in unmittelbarem Anschluss vor und nach der Sitzung im Gerichtsgebäude (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 63 StPO; JENT, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 und Fn. 6 zu Art. 63 StPO).