4. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen. Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregen verletzen, verwarnen und im Wiederholungsfall gegen sie weitere sitzungspolizeiliche Massnahmen ergreifen, sie namentlich aus dem Verhandlungsraum weisen (Art. 63 Abs. 2 StPO). Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt (Art. 63 Abs. 4 StPO).