Daraus konnte die Vorinstanz nach Treu und Glauben kein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen. Der Beschwerdeführer manifestierte im Gegenteil sein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hartnäckig, indem er sich gemäss den Angaben in der Vernehmlassung immer wieder zum Verhandlungsraum aufmachen wollte und vor diesem noch eine halbe Stunde verharrte, bis er durch die Polizei zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert wurde.